Eine ältere Solaranlage muss mit dem Ende ihrer ursprünglichen Förderung nicht ausgedient haben. Für Hauseigentümer und Betriebe in NRW lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf den weiteren Betrieb. Dieser Hintergrundbeitrag erklärt die wichtigsten Entscheidungen. Aktueller Anlass sind die Ende Oktober veröffentlichten Vermarktungskosten für 2027; Redaktionsstand ist der 2. November 2026.
Was nach dem Förderende gilt
Bei einer 2006 in Betrieb genommenen PV-Anlage endet die ursprüngliche EEG-Förderung grundsätzlich am 31. Dezember 2026. Für ausgeförderte PV-Anlagen bis einschließlich 100 Kilowatt sieht das geltende EEG eine vereinfachte Anschlussvergütung bis zum 31. Dezember 2032 vor. Die bisherige feste Vergütung wird dabei durch eine marktbezogene Zahlung ersetzt. Diese Regelung betrifft den Weiterbetrieb bestehender Anlagen.
Wer seine bisherige Volleinspeisung unverändert fortführt, wird grundsätzlich automatisch dieser Anschlussregelung zugeordnet. Ein Zählerumbau allein wegen des Förderendes ist dafür nicht erforderlich. Trotzdem empfiehlt es sich, die hinterlegten Anlagendaten und die künftige Abrechnung mit dem Netzbetreiber abzugleichen.
Den Abzug für 2027 richtig einordnen
Die Berechnung beginnt mit dem Jahresmarktwert Solar, gesetzlich begrenzt auf höchstens zehn Cent je Kilowattstunde. Davon werden Vermarktungskosten abgezogen. Für 2027 haben die Übertragungsnetzbetreiber einen Abzugsbetrag von 0,601 Cent je Kilowattstunde veröffentlicht. Dieser Betrag ist eine Kostenposition; die tatsächliche Auszahlung hängt weiterhin vom Marktwert ab.
Der endgültige Jahresmarktwert für 2027 steht erst nach Ablauf des Jahres fest. Bei Anlagen mit intelligentem Messsystem halbiert sich der gesetzliche Vermarktungsabzug. Ob sich dessen Einbau wirtschaftlich lohnt und welche Einbaupflichten bestehen, muss einschließlich der Messkosten gesondert geprüft werden.
Ein reines Rechenbeispiel macht die Größenordnung sichtbar: Bei angenommenen 5.000 Kilowattstunden Netzeinspeisung entsprechen 0,601 Cent einem jährlichen Abzug von 30,05 Euro ohne diese Halbierung. Daraus lässt sich weder der Ertrag einer konkreten Anlage noch ihr Gewinn ableiten.
Einspeisung, Eigenverbrauch oder Erneuerung vergleichen
Für die Entscheidung sollten drei Varianten nebeneinanderstehen: die vorhandene Anlage weiter vollständig einspeisen lassen, einen Teil des Solarstroms selbst verbrauchen oder die Anlage erneuern. Beim Eigenverbrauch zählt, wie viel Strom zeitgleich im Gebäude benötigt wird. Ein Betrieb mit Tagesverbrauch hat andere Voraussetzungen als ein Haushalt, dessen größere Verbraucher überwiegend abends laufen.
Lassen Sie für jede Variante Investitionen, laufende Kosten und erwartbare Einnahmen getrennt ausweisen. Zu einer Umstellung gehören auch das passende Messkonzept und die Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Ein Batteriespeicher braucht eine eigene Rechnung mit Anschaffungskosten, Verlusten und Nutzungsdauer. Bei einer vollständigen Erneuerung sind die dann geltenden Anschluss- und Vergütungsbedingungen gesondert zu prüfen.
Mit Unterlagen und einem Fachcheck starten
Sammeln Sie zunächst das Inbetriebnahmedatum, die Anlagenleistung, die letzten Erzeugungs- und Einspeiseabrechnungen sowie Informationen zu Wechselrichter, Zählern und bisherigen Reparaturen. Ergänzen Sie Ihren heutigen Stromverbrauch und absehbare Änderungen, etwa ein Elektroauto oder neue betriebliche Verbraucher. So entstehen belastbare Vergleichsgrundlagen statt pauschaler Annahmen.
Vor größeren Investitionen sollte ein Fachbetrieb den Zustand und die mechanische sowie elektrische Sicherheit der Anlage prüfen. Bitten Sie um eine nachvollziehbare Einschätzung notwendiger Reparaturen und sinnvoller Umbauten. Eine Entscheidungsvorlage sollte außerdem zeigen, wie sich niedrigere Einspeiseerlöse oder eine zusätzliche Reparatur auswirken. Damit lässt sich der Weiterbetrieb passend zum Gebäude und zum eigenen Budget planen.
Quellen & weiterführende Informationen
- Übertragungsnetzbetreiber: Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen 2027, veröffentlicht am 26.10.2026
- EEG § 3 Nummer 3a: Definition ausgeförderter Anlagen, geprüft am 02.11.2026
- EEG § 23b: Jahresmarktwert und Begrenzung, geprüft am 02.11.2026
- EEG: § 25 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 zu Laufzeit und Vermarktungsabzug (PDF), geprüft am 02.11.2026
- Umweltbundesamt: Weiterbetrieb von Photovoltaik-Dachanlagen nach Ende der Förderung, Stand 20.02.2025
- Verbraucherzentrale NRW: Anlagencheck und Optionen für Ü20-Anlagen, Stand 10.08.2026
